Gilt ab Pflegegrad 1 · Stand 2025

Entlastungsbetrag 2025: 125 Euro monatlich richtig nutzen

Der Entlastungsbetrag steht jeder pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 1 zu – 125 Euro pro Monat, 1.500 Euro pro Jahr. Trotzdem verfällt er bei vielen Familien ungenutzt. Wir erklären, wofür er gedacht ist, was erlaubt ist und was nicht – und wie man sicherstellt, dass kein Geld verloren geht.

Letzte Aktualisierung: April 2026 · Lesedauer: ca. 6 Minuten

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die pflegenden Angehörigen eine Auszeit ermöglichen soll. Er beträgt 125 Euro pro Monat (1.500 Euro im Jahr) und gilt ab Pflegegrad 1 – also für alle Pflegebedürftigen.

Das Geld wird nicht direkt ausgezahlt. Stattdessen erstattet die Pflegekasse Rechnungen von anerkannten Anbietern – ähnlich wie bei einem Erstattungsprinzip. Viele Pflegedienste rechnen heute aber direkt mit der Kasse ab, sodass für die Familie kein Aufwand entsteht.

Auf einen Blick

  • Betrag:125 €/Monat = 1.500 €/Jahr
  • Gilt ab:Pflegegrad 1 (alle Pflegebedürftigen)
  • Rechtsgrundlage:§ 45b SGB XI
  • Auszahlung:Erstattung nach Nachweis (Rechnungsvorlage)
  • Übertragbarkeit:Nicht genutzter Vorjahresbetrag bis 30. Juni nutzbar

Wer hat Anspruch?

Anspruch haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Das gilt unabhängig davon, ob die Person zu Hause gepflegt wird oder in einer Tageseinrichtung ist.

Der Anspruch entsteht automatisch mit der Pflegegraderteilung. Es muss kein gesonderter Antrag auf den Betrag selbst gestellt werden – nur die Nutzung (Rechnungsvorlage) muss aktiv angestoßen werden.

Wichtig: Kein Pflegegrad = kein Entlastungsbetrag

Wer noch keinen Pflegegrad hat, hat auch keinen Anspruch. Das ist häufig der erste Schritt, den wir empfehlen: Pflegegrad beantragen, um Leistungen freizuschalten.

Wofür darf ich ihn nutzen?

Der Entlastungsbetrag darf ausschließlich für anerkannte Entlastungsangebote nach Landesrecht verwendet werden. Was konkret anerkannt ist, legt jedes Bundesland selbst fest – die Zugelassenenliste erhaltet ihr bei eurer Pflegekasse oder über das jeweilige Landesamt für Soziales.

In der Praxis sind folgende Angebote fast überall anerkannt:

Ambulante Pflegedienste

Wenn ein Pflegedienst Betreuungsleistungen erbringt (nicht nur Körperpflege), kann dies über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Tages- und Nachtpflege

Stunden oder Tage in einer Tageseinrichtung können vollständig über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann über den Entlastungsbetrag ergänzend finanziert werden, wenn das Hauptbudget ausgeschöpft ist.

Zugelassene Alltagsbegleitung

Privatpersonen mit anerkannter Qualifikation und Zulassung nach Landesrecht – nicht jede Privatperson erfüllt diese Voraussetzung.

Was ist NICHT erlaubt?

Das ist einer der häufigsten Fehler: Familien bezahlen private Helferinnen oder Nachbarinnen und versuchen, dies über den Entlastungsbetrag abzurechnen – das funktioniert nicht.

Nicht erstattungsfähig:

  • Privatpersonen ohne anerkannte Zulassung nach Landesrecht
  • Haushaltshilfen oder Putzkräfte (auch wenn sie helfen)
  • Fahrten oder Transport allein (ohne Betreuungsanteil)
  • Arztbesuche, Medikamente, Hilfsmittel
  • Leistungen, für die bereits Sachleistungen abgerechnet wurden

Tipp: Im Zweifel fragt vor der Buchung bei eurer Pflegekasse nach, ob der Anbieter anerkannt ist. Eine Anfrage kostet nichts und verhindert spätere Ärger bei der Abrechnung.

Nicht genutzter Betrag: Übertragung ins Folgejahr

Wer den Entlastungsbetrag im laufenden Jahr nicht vollständig nutzt, verliert ihn nicht sofort. Der nicht verbrauchte Anteil des Vorjahres kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Rechenbeispiel: Übertragung

Nicht genutzt in 2025600 €
Regulärer Betrag 20261.500 €
Verfügbar bis 30.6.20262.100 €

Nach dem 30. Juni verfällt der Übertragungsanteil. Viele Familien versäumen dies – deshalb lohnt es sich, den Verbrauch im ersten Halbjahr aktiv zu prüfen.

Kombination mit anderen Leistungen

Der Entlastungsbetrag ist vollständig unabhängig von anderen Pflegekassenleistungen. Er mindert weder das Pflegegeld noch die Sachleistungsquote.

Entlastungsbetrag + Pflegegeld

✓ Gleichzeitig möglich

Der Entlastungsbetrag hat keinen Einfluss auf das Pflegegeld.

Entlastungsbetrag + Pflegesachleistungen

✓ Gleichzeitig möglich

Sachleistungen und Entlastungsbetrag laufen aus getrennten Budgets.

Entlastungsbetrag + Verhinderungspflege

✓ Ergänzend möglich

Wenn das Verhinderungspflege-Budget aufgebraucht ist, kann der Entlastungsbetrag Lücken schließen.

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Den Anspruch gibt es automatisch – aktiv werden muss man bei der Nutzung.

1

Anerkannten Anbieter finden

Fragt eure Pflegekasse nach einer Liste zugelassener Entlastungsangebote in eurer Region. Alternativ hilft die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

2

Leistung in Anspruch nehmen

Die Leistung (z. B. Alltagsbegleitung, Tagesbetreuung) wird genutzt und eine Rechnung ausgestellt.

3

Rechnung einreichen

Originalrechnung bei der Pflegekasse einreichen – per Post, App oder Online-Portal, je nach Kasse. Viele Pflegedienste rechnen auch direkt ab.

4

Erstattung erhalten

Die Pflegekasse erstattet den Betrag in der Regel innerhalb von 2–4 Wochen auf das angegebene Konto.

Typische Fehler vermeiden

Betrag verfällt, weil er nie beansprucht wurde

Entlastungsangebot buchen und quartalsweise Rechnungen einreichen – auch kleine Beträge zählen.

Private Person ohne Zulassung bezahlt und zur Erstattung eingereicht

Immer vorab prüfen, ob der Anbieter von der Pflegekasse anerkannt ist.

Übertragener Vorjahresbetrag nach dem 30. Juni verfallen lassen

Kalender-Erinnerung für den 1. Juni setzen und prüfen, ob noch Vorjahresbetrag vorhanden ist.

Entlastungsbetrag und Pflegegeld als konkurrierende Leistungen verstanden

Beide Leistungen können parallel genutzt werden – sie kommen aus getrennten Töpfen.

Welche Leistungen sind bei euch noch offen?

Der kostenlose Check zeigt in 3 Minuten, ob der Entlastungsbetrag bei euch genutzt wird – und welche weiteren Leistungen noch ausstehen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2025?

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro pro Monat, also 1.500 Euro pro Jahr. Er gilt ab Pflegegrad 1 und wird von der Pflegekasse erstattet – nicht direkt ausgezahlt.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Für anerkannte Entlastungsangebote nach Landesrecht: ambulante Pflegedienste (Betreuungsleistungen), Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und zugelassene Alltagsbegleitung. Nicht erlaubt: private Helfer ohne Zulassung, Haushaltshilfen, reine Fahrdienste.

Kann der Entlastungsbetrag ins nächste Jahr übertragen werden?

Ja. Nicht verbrauchte Beträge des Vorjahres können bis zum 30. Juni des laufenden Jahres genutzt werden. Danach verfallen sie.

Kann ich Entlastungsbetrag und Pflegegeld gleichzeitig beziehen?

Ja. Der Entlastungsbetrag ist vollständig unabhängig vom Pflegegeld und mindert dieses nicht. Beide Leistungen können parallel genutzt werden.

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Den Anspruch gibt es automatisch mit dem Pflegegrad. Zur Nutzung: Rechnung eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse einreichen. Viele Pflegedienste rechnen direkt mit der Kasse ab.